Bitte spenden Sie!

Zur Finanzierung unserer Projekte sind wir auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. So möchte unser Verein bis im Frühjahr ein Fahrzeug kaufen, mit dem wir zu unseren gemeinnützigen Veranstaltungen, Mittelalterlagern / Festen und Vereinsausflügen fahren können.  

Sämtliche Mitglieder unseres Mittelaltervereins arbeiten ehrenamtlich. Daher können und werden wir 100 % Ihres Sponsorings unseren Projekten zuführen.

Unsere Projekte werden als eingetragener, gemeinnütziger Verein unter dem Namen "Die Hegauritter e.V." geführt. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Radolfzell eingetragen und vom Finanzamt Singen als gemeinnützig anerkannt. Somit dürfen wir Ihnen Zuwendungsbestätigungen ausstellen, denn natürlich ist Ihre Spende steuerlich absetzbar.

Wenn uns Ihre Postanschrift bekannt ist, erhalten Sie die Spendenbescheinigung innerhalb von 14 Tagen automatisch nach Spendeneingang per Post zugeschickt.

Wir werden Ihr Engagement hier auf unserer Homepage durch Banner kenntlich machen. Zudem möchten wir für Firmen auf unserem Fahrzeug werben, das von den Spenden gekauft werden soll.

Bitte geben sie bei Ihrer Spende an ob sie als Firma auf unserem Fahrzeug werben möchten.

 

Ihre Spenden erreichen uns wie folgt:



Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf, sonst bekommen sie keine Spendenquittung.  Das können Sie über unser Kontaktformular oder einfach per Mail tun:

info@hegauritter.de

 

Wir danken Ihnen Herzlich für Ihre Hilfe!!!

 

Regelung zum Sponsoring

Für das Sponsoring des Mittelalterverein Freie Reichsritterschaft Sankt Georgenschild Radolfzell e.V. kurz “Die Hegauritter e.V.“ gelten nachfolgende Regelungen:

1. Definition

Unter Sponsoring versteht man im Allgemeinen die Zuwendung von Finanzmitteln, Sach- und / oder Dienstleistungen durch Private (Sponsoren) an eine Einzelperson, eine Gruppe von Personen, eine Organisation oder Institutionen (Gesponserte), gegen die Gewährung von Rechten zur kommunikativen Nutzung von Personen, Organisation, Institutionen und/oder Aktivitäten des Gesponsorten auf der Basis einer vertraglichen Vereinbarung , mit der regelmäßig auch eigene (unternehmensbezogene) Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.

Je nach Art und Umfang kann Sponsoring eine wirtschaftliche Tätigkeit sowohl für den Sponsor als auch für den Gesponsorten darstellen, die der Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuerpflicht unterliegt.

2. Leitlinien

Bei der Anwendung von Sponsoring sind folgende Leitlinien zu beachten:

2.1 Sponsoring muss für die Öffentlichkeit erkennbar sein. Eine vollständige Transparenz des Umfangs, der Art von Sponsoring und der Sponsoren ist zur Vermeidung der Befangenheit der öffentlichen Hand unentbehrlich.

2.2 Das Ansehen des Staates in der Öffentlichkeit darf keinen Schaden nehmen.

2.3 Sponsoring setzt eine vertragliche Vereinbarung voraus. In Sponsoringverträgen sollen die Leistungen und Gegenleistungen genau benannt sein. Es ist auszuschließen, dass der Sponsor Vorgaben für die Erledigung der Aufgaben der Hegauritter e.V. macht oder sonst hierauf Einfluss nimmt (Regelung zur Wahrnehmung der Objektivität und Neutralität).

2.4 Der Sponsoringvertrag muss die Hegauritter e.V. als Vertragspartner ausweisen und muss vor Annahme der Zuwendung idR schriftlich abgeschlossen werden. Für den Abschluss eines Sponsoringvertrages ist der Vorstand der Hegauritter e.V. zuständig.

2.5 Sponsoringverträge bedürfen der Zustimmung des Vorstands oder einer von ihm bestimmten Stelle z.B. der Administrator.

2.6 Liegen mehrer Angebote für Sponsoring vor, ist auf Neutralität zu achten.

2.7 Im Zusammenhang mit Sponsoring dürfen keine Zusatzausgaben entstehen, die dem Willen des Verein zuwiderlaufen.

2.8 Bei der Entscheidung, ob Sponsoring im Einzelfall vertretbar ist, ist auch der Aspekt zu berücksichtigen, dass wenn der Sponsor seine Leistungen als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen kann, letztlich alle staatlichen Ebenen über Steuermindereinnahmen die gesponserten Leistungen mitfinanzieren. Dies trifft vor allem zu bei hohen Sponsoringbeträgen.

3. Sponsoring bei Druckerzeugnissen und sonstigen Objekten

Unter Beachtung der unter 2 aufgeführten Leitlinien können auf Druckerzeugnissen des Vereins (z.B. Einladungen zu Jubiläumsfeiern / Veranstaltungen / Treffen) Firmenschriftzüge oder Logos von Sponsoren in angemessener Größe angebracht werden.

4. Sponsoring auf den Internetseiten der Hegauritter e.V.

Unter Beachtung der unter 2 aufgeführten Leitlinien können Sponsoring-Banner auf den Internetseiten der Hegauritter und den Seiten, die unter die Domain’s „hegauritter.de bzw. hegauritter.net“ fallen unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:

4.1 Sponsoring-Banner werden dort zugelassen, wo durch den Banner die Unterstützung von Aktivitäten der Hegauritter durch ein externes Unternehmen deutlich gemacht wird.

4.2 Sponsoring-Banner dürfen in Inhalt und Form das Ansehen des Vereins nicht verletzen. Sie müssen strikt von den eigenen Inhalten der Internetseiten der Hegauritter getrennt werden.

4.3 Es soll in der Regel nur je ein Banner im Umfang einer Größe von 468x 60 Pixel auf der Sponsorenseite und 160x 89 Pixel in Rotation auf der Startseite erscheinen.

4.4 Jeder Einzelfall wird zur Genehmigung dem Vorstand vorgelegt. Inhalt und Form der Sponsoring-Banner werden von diesem freigegeben, kontrolliert und verantwortlich betreut. Die Zuständigkeit vom Vorstand für den Abschluss des Vertrages ( s. I.2.5 ) bleibt hiervon unberührt.

4.5 Für Banner die auf den Seiten der Hegauritter e.V. verlinkt sind gilt nachfolgender Haftungsausschluss:

Bei direkten oder indirekten Verweisen auf fremde Internetseiten ("Links"), die außerhalb des Verantwortungsbereiches des Autors liegen, würde eine Haftungsverpflichtung ausschließlich in dem Fall in Kraft treten, in dem der Autor von den Inhalten Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar wäre, die Nutzung im Falle rechtswidriger Inhalte zu verhindern.
Der Autor erklärt hiermit ausdrücklich, dass zum Zeitpunkt der Linksetzung keine illegalen Inhalte auf den zu verlinkenden Seiten erkennbar waren. Auf die aktuelle und zukünftige Gestaltung, die Inhalte oder die Urheberschaft der gelinkten/verknüpften Seiten hat der Autor keinerlei Einfluss. Deshalb distanziert er sich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten /verknüpften Seiten, die nach der Linksetzung verändert wurden. Diese Feststellung gilt für alle innerhalb des eigenen Internetangebotes gesetzten Links und Verweise sowie für Fremdeinträge in vom Autor eingerichteten Gästebüchern, Diskussionsforen und Mailinglisten. Für illegale, fehlerhafte oder unvollständige Inhalte und insbesondere für Schäden, die aus der Nutzung oder Nichtnutzung solcherart dargebotener Informationen entstehen, haftet allein der Anbieter der Seite, auf welche verwiesen wurde, nicht derjenige, der über Links auf die jeweilige Veröffentlichung lediglich verweist

4.6 Die Sponsoring-Banner werden in das Layout des neuen Internet-Auftritts der Hegauritter e.V. eingepasst. Sponsoren-Logos werden eindeutig gekennzeichnet, etwa als „Diese/s Seiten/Projekt werden /wird unterstützt von“ oder gesponsert von“.


5. Steuerliche Behandlung von Sponsoring

Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen sind dem Vorstand anzuzeigen. Dieses nimmt eine steuerrechtliche Bewertung vor, behält ggfls. anfallende Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftssteuerbeträge ein und führt sie an das zuständige Finanzamt ab. Die durch Sponsoring erhaltenen Leistungen können für die Hegauritter e.V. entweder steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich, steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige Einnahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit der Hegauritter sein.

Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze im Bereich der Abgabenordnung.

Danach liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die Körperschaft hinweist. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht vor, wenn der Empfänger der Leistungen z.B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft an den Werbemaßnahmen mitwirkt. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68 AO) sein, (vgl. BStBl. 1998, 213).

 

Radolfzell, den 04.11.2011